Reglementierter Beauftragter
Luftfahrtunternehmen sowie Agenturen, Spediteure oder sonstige Stellen, die die Sicherheitskontrollen für Fracht und Post gewährleisten, müssen vom Luftfahrt-Bundesamt als Reglementierter Beauftragter zugelassen werden. Ziel ist es, eine einfachere Abwicklung der Fracht am Flughafen zu erreichen.
Der Reglementierte Beauftragte stellt sicher, falls der Zutritt zu den Betriebsräumen oder zum Frachtlager durch eine betriebsfremde Person notwendig ist, dass diese Person von einer für diese Aufgabe überprüften Person des Unternehmens ständig begleitet und beaufsichtigt wird und dass keine verbotenen Gegenstände in die Fracht ein- oder angebracht werden.
Alle Fracht- und Postsendungen werden vor der Verladung in ein Luftfahrzeug einer Frachtkontrolle unterzogen um Manipulationen auszuschließen. Eine Ausnahme der Kontrolle am Flughafen besteht nur, wenn die so genannte „sichere Lieferkette“ gewährleistet ist. Bei der „sicheren Lieferkette“ werden die Kontrollen in das Vorfeld der Luftbeförderung verlagert, um eine „Stauung“, die sich bei einer ausschließlichen Kontrolle an den Flughäfen ergeben würde, zu vermeiden.
Kontrollmaßnahmen sind im Sinne der Verordnung, Maßnahmen welche ausschließlich durch Luftsicherheitskontrollkräfte durchgeführt werden, mit Hilfe zugelassener Kontrollmethoden wie zum Beispiel: Röntgen, Kontrollen per Hand, Sprengstoffdetektionsgeräte etc. Sicherheitskontrollen werden von den Beteiligten der sicheren Lieferkette von Fracht, Post, Bordvorräten durchgeführt, um ein bestimmtes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.
Bei Annahme von Sendungen, bei denen zuvor nicht alle erforderlichen Sicherheitskontrollen durchgeführt wurde, stellt der Reglementierte Beauftragte sicher, dass sie gemäß den Vorgaben kontrolliert werden.
Nach Durchführung der Kontrollen sorgt der Reglementierte Beauftragte dafür, dass Sendungen, die einem Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Reglementierten Beauftragten übergeben werden, mit entsprechenden Begleitdokumenten versehen sind, in Form eines Luftfrachtbriefes („Air-Waybill“ – AWB) oder einer separaten Erklärung.
Formelle Anforderungen:
Der Antragssteller muss der jeweiligen zuständigen Behörde ein Sicherheitsprogramm vorlegen. In solch einem Programm müssen die Methoden und Verfahren beschrieben werden, die der Beauftragte einzuhalten hat sowie der Beauftragte selbst, die Einhaltung dieser Methoden und Verfahren zu überwachen hat. Die Verpflichtungserklärung-Reglementierter Beauftragter muss der Antragssteller vorlegen, dass von dem Bevollmächtigten des Antragsstellers oder der für die Sicherheit verantwortlichen Person unterzeichnet wird.
Ebenso benötigt man eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß §7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) sowie Schulungen gemäß gesetzlichen Vorgaben und die erfolgreiche Auditierung durch das LBA.